Satzung

Satzung des Vereins FACHVERBAND ANWALT DES KINDES e.V.,

zuletzt geändert aufgrund Mitgliederversammlung vom 08.03.2019,

Satzungsänderung (Änderungen in §§ 2, 3 und 12)am 05.11.2019 eingetragen

im Register des Amtsgerichtes Leipzig (VR 5661).

 

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Fachverband Anwalt des Kindes e. V”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zwecke und Ziele

(1) Der Verein bekennt sich zu den unveräußerlichen,  natürlichen Rechten der Kinder und Jugendlichen auf alters- und entwicklungsangemessene Betreuung, Versorgung, Förderung, Erziehung und Ausbildung, des Beziehungserhalts zu ihren Eltern und allen Bezugspersonen und ihren Anspruch auf gleichberechtigtes, tatsächliches und rechtliches Gehör in allen sie betreffenden behördlichen und gerichtlichen Verfahren.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Veranstaltung von Fachtagen und Workshops, Supervision und Intervision sowie Fort- und Weiterbildungen für Mitglieder und Nichtmitglieder. Wichtig sind hierbei auch die Vermeidung und das Verstehen von Konflikten, welchen Kinder und Jugendliche auch in behördlichen Verfahren – gleich welcher Art – ausgesetzt sein  können. Gelegentlich kann der Verein in Gesetzgebungsverfahren unter Wahrung seiner Neutralität Stellung nehmen, sofern dies der Kinder- und Jugendhilfe dient.

3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung in der geltenden Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anderen steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden hat.

4 Neutralität

Der Verein ist konfessionell neutral. Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden:

(a) jede natürliche Personen, ab dem 18. Lebensjahr,

(b) juristische Personen oder Stiftungen, die die gleichen Ziele und Zwecke verfolgen (siehe § 2)

(2) Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung und schriftliche Annahme durch den Vorstand erworben.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch Auflösung des Vereins oder

(b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten,

(c) durch schriftlich zu erfolgenden Ausschluss durch den Vorstand,

(d) durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

(a) trotz zweimaliger Zahlungserinnerung mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung, in der auf den Ausschluss hinzuweisen ist.

(b) in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Vor der Beschlussfassung  ist dem Mitglied  Gelegenheit zur mündlichen  oder schriftlichen  Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied  innerhalb von 4 Wochen  nach Zugang des Beschluss Beschwerde beim Vorstand  einlegen. Der Vorstand hat innerhalb von 4 Wochen nach fristgemäßer Einlegung  der Beschwerde  eine Mitgliederversammlung  einzuberufen,  die abschließend  über  den Ausschluss  entscheidet.

(5) Der Jahresbeitrag und ein eventuell zu bestimmender Aufnahmebeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

(6) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(7) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(8) Personen,  die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag  des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder  sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied  in schuldhafter und grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

6 Beitritt zu anderen Verbänden

Über Beitritte oder Austritte zu anderen Verbänden entscheidet die Mitgliederversammlung.

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart
  3. c) Der Vorstand kann erweitert werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

  1. Satzungsänderungen,
  2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
  3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins,
  4. die Ausschließung eines Mitgliedes,
  5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die Einladung per E-Mail oder per Fax steht der Versendung per  Post gleich. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die wirksame Vertretung bedarf der schriftlichen Vollmacht durch den Vertretenen. Vertreter können nur Vereinsmitglieder sein. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(3.1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder jedoch mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3.2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Handzeichen (Zuruf), schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, über die Auflösung des Vereins und über die Ausschlüsse von Mitgliedern, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffend, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung  ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung  ist vom Vorstand nach Maßgabe von Abs. 2 einzuberufen, wenn mindestens 5 % der ordentlichen Mitglieder, mindestens jedoch  3, dies verlangen.

9 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart, sofern der Vorstand nur aus diesen Mitgliedern besteht. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden bzw. Verhinderung des Stellvertretenden Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 € (fünftausend) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder kann ein Vorstandsmitglied, das seine Pflichten in erheblichem Umfang vernachlässigt, von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Zur Entscheidung über diesen Antrag muss die Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Auftrags einberufen werden. Der Antrag muss begründet werden; er ist dem betroffenen Vorstandsmitglied spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zuzuleiten.

(5) Erklärt ein Mitglied des Vorstandes seinen Rücktritt ist spätestens innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung zum Zwecke einer Ergänzungswahl einzuberufen.

(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,  bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Erscheint nur ein einziges Mitglied auf die Ladung zur Vorstandssitzung, ist innerhalb einer weiteren Ladungsfrist von 2 Wochen eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, in der die Anzahl der abgegebenen Stimmen entscheidet. In dem Fall reicht die Anwesenheit eines Mitgliedes aus.

10 Beirat

Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen Beirat berufen, der ihn bei allen programmatischen und grundsätzlichen Fragen berät.

11 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben jeweils über den Ablauf eines Jahres den Kassenprüfbericht vorzulegen und hierüber der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

12 Inkrafttreten

Die am 08.03.2019 in den §§ 2, 3 und 12 geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (§ 71 BGB).

Leipzig, den 08.03.2019